Bisher konnten Jugendliche erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres einen Jugendfischereischein erwerben und unter Aufsicht eines Fischereischeininhabers unserm
Seit dem 16. März 2010 ist das Angeln von Kindern unter 10 Jahren neu geregelt worden.
Auslegung des §31 Absatz 2 Buchstabe a Landesfischereigesetz (LFischG) hinsichtlich der Zulassung von Kindern beim Angeln:
Erstens:
Nach §31 Absatz 2 Buchstabe a LFischG können Personen ohne Fischereischein einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus.
Zweitens:
In Abstimmung mit dem Beirat für das Fischwesen sehe ich (Dr. Schulze-Wiehenbrauck vom o.a. Ministerium) es als mit §31 Absatz 2 Buchstabe a LFischG vereinbar an, wenn Kinder unter 10 Jahren von erwachsenen Fischereischeininhabern unter den folgenden Einschränkungen mit dem Angeln vertraut gemacht werden und beim Angeln assistieren können:
• Alle Vorgänge des Angelns, die von Kindern unter 10 Jahren beherrscht werden können, sind den Kindern unter unmittelbarer Aufsicht und Einwirkung von erwachsenen Fischereischeininhabern im Sinne einer Unterstützung bei der Ausübung des Fischfangs grundsätzlich erlaubt. Dazu kann auch das Halten einer Handangel im Einwirkungsbereich des Fischereischeininhabers gehören.
• Ausgenommen von den genannten Tätigkeiten sind die tierschutzrelevanten Vorgänge beim Angeln, insbesondere das Abhaken und Töten von Fischen.
• Die begleitenden erwachsenen Fischereischeininhaber tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Beschränkung des Angelns mit Kindern.
Wichtig: Kinder die das zehnte Lebensjahr erreicht haben benötigen weiterhin einen Jugendfischereischein und eine Angelerlaubnis.