Die Landschaftsplanung im Kreis Wesel folgt dem Grundsatz einer nachhaltigen fischereilichen Nutzung als verbrieftem Recht der Fischereirechtsinhaber und regelt die angelfischereiliche Nutzung grundsätzlich nur in den Naturschutzgebieten und dort nur in den Gewässerbereichen mit Röhricht- und Schwimmblattbeständen.
Da die besonders schutzwürdigen Rheinufer sehr störempfindlich sind, kann hier auf weitergehende Regelungen aber nicht gänzlich verzichtet werden. Diese sind deshalb außerhalb der Landschaftspläne in der Kooperationsvereinbarung Landschaftsplanung/Fischerei zwischen der Rheinfischereigenossenschaft im Lande Nordrhein-Westfalen und dem Kreis Wesel getroffen, die seit dem 25. März 2010 wirksam ist. Diese Kooperationsvereinbarung erfasst das gesamte Rheinufer im Kreis Wesel und setzt für bestimmte Uferstrecken ganzjährige bzw. zeitlich befristete Angelverbote fest, die jeder Angler zu beachten hat. Ein Verstoß gegen die Regelungen der Kooperationsvereinbarung erfüllt daher als Angeln ohne Fischereierlaubnisschein den Tatbestand der Fischwilderei und kann entsprechend angezeigt und geahndet werden.
Die Karten (nördliches bzw. südliches Kreisgebiet) sowie eine Liste der Stromkilometerabschnitte mit differenzierter Darstellung der Rheinuferstrecken, in denen das Angeln weiterhin zulässig ist, stehen als Download zur Verfügung.
Download:
Karte nördliches Kreisgebiet [1.307 KB]
Karte südliches Kreisgebiet [1.319 KB]
Stromkilometerangaben [14 KB]